Im Hinblick auf die Fälligkeit des Werklohns aus einem Entsorgungsvertrag ist die Abnahme gemäß § 641 BGB maßgeblich und nicht die Vollendung nach § 646 BGB.
Übernahmeverträge sind geeignet, den Nachweis der „fachgerechten Entsorgung“ von Erdstoffen Z1.2 zu führen, wenn diese Name/Anschrift des Abfallerzeugers/-besitzers, Abfallstelle, Abfallort/-schlüssel, Name/Anschrift des Transporteurs und Entsorgungsanlage/Verwertungsort enthalten (IBRRS 2020, 1515; BGB §§ 631, 641, 646; OLG Dresden, Urteil vom 12.05.2020 – 6 U 2699/19; vorhergehend: LG Zwickau, 28.10.2019 – 1 O 839/16