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Abbrucharbeiten mit Bagger reichen für die mitursächliche Haftung aus  0

Für die Haftung des Abbruchunternehmers reicht die Mitursächlichkeit seiner Arbeiten aus.

Der Beweis des ersten Anscheins deutet auf die Mitursächlichkeit von Baggerarbeiten in Bezug auf den späteren Absturz eines Betonbinders hin, soweit der Abbruchunternehmer gegen technische Regeln verstoßen hat, die dem Schutz von Menschen und benachbarten Sachwerten dienen.

Der Auftraggeber hat sich in Bezug auf den Einsturz eines Gebäudeteils ein Mitverschulden von 30 % anrechnen zu lassen, soweit dieser nach einem ersten Teileinsturz die Abrissarbeiten unmittelbar in Auftrag gegeben hat, um seinen Produktionsbetrieb möglichst zeitnah fortzuführen, anstatt einen Statiker zu konsultieren (IBRRS 2021, BGB §§ 254823; ZPO § 287; 2579; OLG Dresden, Urteil vom 05.08.2021 – 10 U 1729/19; vorhergehend: LG Chemnitz, 05.08.2021 – 5 O 2155/12 (2).