Nach Beendigung ist das Mietobjekt grundsätzlich in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich bei der Überlassung befunden hat. Soweit der Vermieter während der Mietzeit selbst eine Holzdecke anbringt, ist diese mieterseits bei Vertragsende nicht zu entfernen.
Der Vermieter hat neben dem Zustand zu Beginn und Ende der Mietzeit weiter nachzuweisen, dass die Veränderung, oder Verschlechterung während der Mietzeit nicht aus seinem Verantwortungsbereich oder aus demjenigen eines Dritten, für den der Mieter nicht haftet, stammt. Dies gilt insbesondere dann, wenn zwischenzeitlich mehrere Eigentümerwechsel stattgefunden haben und der neue Vermieter sich dementsprechend in Beweisschwierigkeiten befindet (IBRRS 2021, 0107; BGB § 280 Abs. 1, 3, §§ 281, 546 Abs. 1; AG Herne, Urteil vom 24.06.2020 – 5 C 145/19)