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Bei Bauzeitverlängerung durch Änderungsleistung Vergütung nach tatsächlich erforderlichen Kosten  0

Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf einer Baubesprechung mitteilt, dass sich der Beginn seiner Arbeiten aufgrund einer Behinderung durch einen Vorunternehmer zeitlich verschiebt, beinhaltet dies weder eine Anordnung i.S.v. § 2 Nr. 5 VOB/B (2002), noch ein Angebot zur Änderung der vertraglich vereinbarten Bauzeit.

Soweit sich der Auftragnehmer im Rahmen der Vereinbarung eines Nachtrags einen bauzeitbezogenen Mehrkostenanspruch nicht ausdrücklich vorbehält, ist in der Regel davon auszugehen, dass das Nachtragsangebot sämtliche Mehrleistungen umfasst, mit der Folge, dass zusätzliche, bauzeitbezogene Kosten aufgrund eines späteren Nachtrages nicht mehr nachgeschoben werden können.

Um die Bauzeitverlängerung transparent zu machen, ist bezüglich der Darlegung des Anspruchs auf zeitabhängige Mehrkosten eine baustellenbezogene Darstellung der Ist-, bzw. Sollabläufe notwendig.

Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so ist ein Mehrvergütungsanspruch nach § 2 Nr. 5 VOB/B (2002) nach den tatsächlich erforderlichen Mehrkosten zuzüglich angemessener Zuschläge für Baustellengemeinkosten, allgemeine Gemeinkosten und Gewinn darzulegen und unter Beweis zu stellen. Diese Aufgabe kann nicht durch kalkulatorische Bewertungsverfahren, wie z. B. anhand geschätzter Produktivitätsverluste auf der Grundlage von Erfahrungswerten, erfüllt werden (IBRRS 2024, 0827; BGB § 313642; VOB/B § 2 Nr. 5, § 6 Nr. 6; OLG Köln, Urteil vom 21.12.2023 – 7 U 173/20; vorhergehend: LG Köln, 08.03.2022 – 5 O 9/10).

Mehrvergütung auch ohne schriftlichen Auftrag  0

Dem Auftragnehmer steht dann ein Anspruch auf Mehrvergütung zu, wenn der Auftraggeber die Anbringung einer stärkeren, anstatt der vertraglich vereinbarten, Außendämmung fordert und der Auftragnehmer deshalb notgedrungener maßen breitere Profile und Wetterbleche verarbeiten muss.

Eine AGB- Klausel des Auftraggebers, wonach dem Auftragnehmer für die Ausführung einer Änderungs- oder Zusatzleistung nur dann ein Anspruch auf Mehrvergütung zusteht, soweit diese auf einem schriftlichem Nachtragsauftrag beruht, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist daher unwirksam (IBRRS 2021, 2390; BGB § 307; VOB/B § 2 Abs. 5, 8; OLG München, Urteil vom 21.07.2021 – 20 U 5268/20 Bau; vorhergehend: LG Landshut, 16.07.2020 – 74 O 430/17).