Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf einer Baubesprechung mitteilt, dass sich der Beginn seiner Arbeiten aufgrund einer Behinderung durch einen Vorunternehmer zeitlich verschiebt, beinhaltet dies weder eine Anordnung i.S.v. § 2 Nr. 5 VOB/B (2002), noch ein Angebot zur Änderung der vertraglich vereinbarten Bauzeit.
Soweit sich der Auftragnehmer im Rahmen der Vereinbarung eines Nachtrags einen bauzeitbezogenen Mehrkostenanspruch nicht ausdrücklich vorbehält, ist in der Regel davon auszugehen, dass das Nachtragsangebot sämtliche Mehrleistungen umfasst, mit der Folge, dass zusätzliche, bauzeitbezogene Kosten aufgrund eines späteren Nachtrages nicht mehr nachgeschoben werden können.
Um die Bauzeitverlängerung transparent zu machen, ist bezüglich der Darlegung des Anspruchs auf zeitabhängige Mehrkosten eine baustellenbezogene Darstellung der Ist-, bzw. Sollabläufe notwendig.
Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so ist ein Mehrvergütungsanspruch nach § 2 Nr. 5 VOB/B (2002) nach den tatsächlich erforderlichen Mehrkosten zuzüglich angemessener Zuschläge für Baustellengemeinkosten, allgemeine Gemeinkosten und Gewinn darzulegen und unter Beweis zu stellen. Diese Aufgabe kann nicht durch kalkulatorische Bewertungsverfahren, wie z. B. anhand geschätzter Produktivitätsverluste auf der Grundlage von Erfahrungswerten, erfüllt werden (IBRRS 2024, 0827; BGB § 313, 642; VOB/B § 2 Nr. 5, § 6 Nr. 6; OLG Köln, Urteil vom 21.12.2023 – 7 U 173/20; vorhergehend: LG Köln, 08.03.2022 – 5 O 9/10).