Soweit ein Architekt oder Ingenieur mit einer feststellenden Bestandsaufnahme eines aus Grund und aufstehender Altbebauung bestehenden Grundstücks beauftragt wird, um dem Auftraggeber eine Entscheidungsgrundlage für den Grundstückserwerb zu schaffen, stellt das Gutachten keinerlei Werk dar, dessen Erfolg die Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk beinhaltet.
Ansprüche wegen Mängeln eines solchen Gutachtens verjähren bereits in zwei Jahren ab Abnahme und nicht erst in fünf Jahren (IBRRS 2021, 0818; BGB §§ 633, 634a Abs. 1 Nr. 2; OLG Frankfurt, Urteil vom 28.02.2020 – 24 U 36/19; vorhergehend: LG Darmstadt, 22.11.2018 – 9 O 37/13; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 04.11.2020 – VII ZR 54/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).