Das Wohnen in einem Mehrfamilienhaus, wie z. B. in einem 5- Familien- Haus ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich nicht anders zu bewerten, als das Wohnen in einem Ein-, oder Zweifamilienhaus. Es handelt sich in beiden Fällen um ein zulässiges „wohnen“ in einem entweder festgesetzten, oder faktischen, reinen Wohngebiet.
In bebauten innerstädtischen Gebieten ist seitens der Nachbarn regelmäßig hinzunehmen, dass Grundstücke im baurechtlich vorgegebenen Rahmen genutzt werden. Dies gilt auch dann, wenn es dadurch zu Einsichtsmöglichkeiten in Wohnräume durch die Nachbarn kommt. Letzteres ist in einem bebauten Gebiet üblich.
Seitens der Nachbarn sind die im Rahmen einer genehmigten Nutzung einer Terrasse, bzw. Dachterrasse, typischerweise entstehenden Lebensäußerungen regelmäßig zu dulden (IBRRS 2021, 0530; BauGB §§ 3, 34 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.02.2021 – 2 B 1964/20).