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Zur Umlage eines 24-Stunden- Bewachungsdienst als Betriebskosten auf den Mieter  0

Es hängt vom Einzelfall ab, ob Kosten eines 24- Stunden- Bewachungsdienstes als Betriebskosten nach § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 2 Nr. 17 BetrkVO auf den Wohnraummieter umgelegt werden können.

Soweit der Bewachungsdienst in überwiegendem Maß Park- oder Gartenflächen schützt, die innerhalb eines Quartiers der Öffentlichkeit zugänglich sind und von Mietern gleichermaßen genutzt werden können, fehlt es am Merkmal des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Mietsache. Eine auch nur anteilige Umlage solcher Kosten auf den Wohnraummieter ist in diesem Fall unzulässig (IBRRS 2019, 1529; BGB § 556 Abs. 1 Satz 2; BetrkVO § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 2 Nr. 17; LG München I, Urteil vom 17.04.2019 – 14 S 15269/18; vorhergehend: AG München, 28.09.2018 – 473 C 25630/17).