Die TA Lärm erfasst die Freiluftbereiche sog. gemischter, sowohl auf einen Innen- als auch einen Außenbetrieb ausgerichteter Gaststätten nicht unmittelbar.
Dennoch kann die TA Lärm als Orientierungshilfe herangezogen werden. Unabhängig davon bedarf es einer konkreteren Einzelfallbeurteilung, anhand derer die besondere Lästigkeit und fehlende Steuerbarkeit des von einer Außengastronomie ausgehenden Lärms im Einzelfall angemessen berücksichtigt wird (IBRRS 2020, 1746; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 4 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 2; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.05.2020 – 2 L 71/19
vorhergehend: VG Magdeburg, 21.05.2019 – 4 A 759/17).