Wird dem Kunden einer Bäckerei, wie schon bei früheren Besuchen, der Schlüssel zur Toilette ausgehändigt, greift die für Geschäftsräume geltende uneingeschränkte Verkehrssicherungspflicht ein.
Der auf dem Weg zur Toilette gestürzte Kunde hat allerdings entsprechend § 286 Abs. 1 ZPO beweisen, dass sich auf dem Boden eine für den Sturz ursächliche Mehlschicht befand, die vom Geschäftsinhaber vorab zu beseitigen gewesen wäre (IBRRS 2020, 2582; BGB § 241 Abs. 2, §§ 276, 280 Abs. 1, § 823 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1; OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.07.2020 – 4 U 51/19
vorhergehend: LG Saarbrücken, 29.05.2019 – 8 O 107/18).