Beansprucht der Erwerber einer neu errichteten Wohneinheit die Übergabe durch den Bauträger und stellt der Bauträger seine Verpflichtung nicht generell in Abrede, sondern hält nur die vom Erwerber geleisteten, oder Zug um Zug angebotenen Vergütungsanteile, für zu gering, dann richtet sich der Gebührenstreitwert dieser Klage nicht nach dem Wert der Wohneinheit, sondern nach der Höhe des umstrittenen Vergütungsanteils (GKG § 48; ZPO §§ 3 ff.; KG, Beschluss vom 14.08.2018 – 21 W 5/18; vorhergehend: LG Berlin, 01.09.2017 – 23 O 57/17).