Soweit die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht auf künftige Leistung von Vorschüssen, sondern lediglich auf Feststellung der Pflicht zur Leistung der Vorschüsse klagt, so ist bei der Bemessung des Streitwertes ein Abschlag in Höhe von 20 % von dem Gesamtbetrag der Vorschüsse vorzunehmen.*)
(IBRRS 2025, 1843; GKG § 68 Abs. 1 Satz 1, 3, § 63 Abs. 3 Satz 2; OLG München, Beschluss vom 02.06.2025 – 32 W 702/25 WEG; vorhergehend: LG München I, 26.11.2024 – 1 S 3696/24 WEG).