Wird auf dem Dach eine Photovoltaikanlage installiert, die den Nachbarn blendet, muss dieser das nach der Rspr. des OLG Karlsruhe nicht dulden. Die von den Solarpaneelen ausgehende Blendwirkung ist auch nicht ortsüblich, weil es keine Beeinträchtigungen ähnlicher Art und Intensität in dem Wohngebiet gebe. Daher müsse die Blendwirkung beispielsweise dadurch beseitigt werden, dass die Solarpaneelen beispielsweise an anderer Stelle des Hauses angebracht werden (Urteil vom 13.12.13, 9 U 184/ 11).