Steht aufgrund von Stichproben fest, dass die Leistung, vorliegend die Errichtung von Betonfundamenten im Außenbereich, sowie die Herstellung eines Unterkriechschutzes nicht den einschlägigen DIN- Normen, bzw. den vertraglichen Vereinbarungen entspricht, ist sie insgesamt mangelhaft.
Einer umfassenden Messung durch Freilegung der Fundamente, sowie Ausgrabung des gesamten Unterkriechschutzes zur Feststellung der Mangelhaftigkeit bedarf es in diesem Fall nicht (BGB § 633; VOB/B § 13; OLG Frankfurt, Urteil vom 17.04.2015 – 19 U 178/14).