Stellplatzmangel, wg. hakeligem Ein- und Ausparken  0

Die übliche Nutzbarkeit eines Tiefgaragenstellplatzes in Form des Abstellens eines Kraftfahrzeugs setzt eine Fahrtaktik voraus, für die kein erhöhter Rangieraufwand erforderlich ist.

Einen Anspruch darauf, dass eine bestimmte Einparkvariante möglich ist, oder sogar auf sämtlich in Betracht kommenden Einparkvarianten, hat der Erwerber grundsätzlich nicht. Insbesondere besteht weder ein Anspruch darauf, mit einem Mittelklassefahrzeug in einem Zug einparken zu können, noch den Stellplatz vorwärts ansteuern, noch vorwärts ohne Korrekturzüge einparken, zu können, noch eine Wendemöglichkeit in unmittelbarer Nähe von dessen Stellplatz nutzen zu können.

Erst wenn das Ein- und Ausparken die Grenze des Zumutbaren mit einem durchschnittlichen Fahrzeug überschreitet, ist der geschuldete Standard der mittleren Art und Güte unterschritten. Nach alldem hat der Erwerber beim Komfort des Ein- und Ausparkens gewisse Toleranzen zu akzeptieren.

Behält sich der Erwerber bei der Abnahme trotz Kenntnis vom beengten Stellplatzverhältnis nicht die Geltendmachung von Mängelrechten vor, ist eine Minderung ausgeschlossen (IBRRS 2026, 1994; BGB §§ 133, 157, 633 Abs. 2, § 634 Nr. 4, §§ 638, 640 Abs. 2; OLG Köln, Beschluss vom 29.07.2026 – 16 U 118/25;
vorhergehend: OLG Köln, 20.05.2026 – 16 U 118/25; LG Köln, 16.10.2025 – 8 O 142/25).

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