Ist der Auftragnehmer mit der Lieferung und dem Einbau einer Edelstahlrinne, auf Grundlage einer detaillierten Leistungsbeschreibung, beauftragt, unterfallen Flansche zum Anschluss der Abdichtungsebenen nur dann dem geschuldeten Leistungsumfang, soweit dies vertraglich vereinbart wurde.
Ist ein Stahl- und Metallbauer lediglich mit der Herstellung und den Einbau einer Ablaufrinne beauftragt, können keinerlei Kenntnisse über die Abdichtung von Schwimmbädern erwartet werden. Dieser braucht daher die Absicht des Architekten, eine Abdichtung durch das Umgießen der Rinne mit Epoxidharz zu erreichen, nicht in Frage zu stellen (IBRRS 2021, 1364; BGB a.F. § 633 Abs. 1, §§ 634, 635; BGB § 426 Abs. 1; VOB/B § 4 Nr. 3, § 13 Nr. 3, 7 Abs. 1; OLG Schleswig, Urteil vom 08.03.2019 – 1 U 60/18; vorhergehend: LG Flensburg, 16.05.2018 – 2 O 319/17; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 10.03.2021 – VII ZR 77/19, (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).