Soweit die beabsichtigte Wohnnutzung eines Speichers gegen die Zweckbestimmung verstößt und die Maßnahme deshalb unzulässig ist, entspricht ein Beschluss bezüglich eines Speicherausbaus zur Wohnfläche nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.
Ist der Speicher laut Teilungserklärung als Teileigentum ausgewiesen, besteht keinerlei Beschlusskompetenz zur Genehmigung von Umbaumaßnahmen für die Wohnnutzung (ZMR 2023, 930; WEG § 20; AG München, Urteil vom 28.06.2023 – 1292 C 9285/22 WEG).