Soweit die Mustersteine von den Vorgaben abweichen, führt dies zum Ausschluss des Angebots.  0

Soweit das Leistungsverzeichnis die Vorgaben „Farbe anthrazitgrau, Vergleichsfarbe RAL 7016“ bzw. „Farbton schwarz“ enthält und ein Bieter durch seinen Baustofflieferanten mehrere Steine aus Granit in hellgrau übermitteln lässt, liegt eine Änderung der Vergabeunterlagen vor, die zum zwingenden Ausschluss des Angebots führt.

 

Soweit im Leistungsverzeichnis klar und eindeutig geregelt ist, dass die Anforderung von Mustern vorbehalten ist und diese im Falle der Anforderung binnen einer Frist von sechs Tagen vorzulegen sind, sind Mustersteine, die erst nach Ablauf der Sechs- Tages- Frist eingereicht werden, nicht berücksichtigungsfähig (IBRRS 2018, 3501; VOB/A 2016 § 13 EU Abs. 1 Nr. 5, § 16 EU Nr. 2, 4; VK Bund, Beschluss vom 08.10.2018 – VK 2-84/18).

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