Macht der Auftragnehmer nach Kündigung des Bauvertrags seine Schlussrechnungsforderung geltend und legt dieser Aufmaßblätter über zumindest teilweise erbrachte Leistungen vor, ist es Sache des Auftraggebers substantiiert dazulegen, weshalb das Aufmaß unrichtig sein soll.
Soweit der Auftraggeber kein eigenes Aufmaß durch seinen Bauleiter, bzw. Architekten, oder durch nachfolgende Firmen erstellen lässt und nachträglich auch kein Aufmaß mehr erstellt werden kann, geht diese Obliegenheitsverletzung zu Lasten des Auftraggebers (BGB §§ 631, 632; VOB/B § 14; KG, Beschluss vom 15.04.2014 – 27 U 152/13; vorhergehend: KG, Beschluss vom 11.02.2014 – 27 U 152/13; LG Berlin, 21.08.2013 – 8 O 246/11.