Zwar steht es grundsätzlich im pflichtgemäßem Ermessen des Berufungsgerichts, ob und inwieweit eine im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen ist. Dennoch ist dann eine erneute Anhörung des Sachverständigen durch das Berufungsgericht erforderlich, wenn es dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will.
Dies gilt insbesondere, wenn es ein anderes Verständnis der Ausführungen des Sachverständigen zugrunde legen und damit andere Schlüsse aus diesen ziehen will, als das Erstgericht (IBRRS 2019, 0847; ZPO §§ 398, 402, 529 Abs. 1 Nr. 1
BGH, Beschluss vom 06.03.2019 – IV ZR 128/18
vorhergehend: OLG Köln, 20.04.2018 – 20 U 10/15
LG Köln, 12.01.2015 – 26 O 378/05