Sofortige und eindeutige Rüge hinsichtlich der Lieferung mangelhafter Sichtschutzwände erforderlich  0

Bei der Lieferung neu herzustellender Sichtschutzwände handelt es sich um einen Werkliefervertrag, auf den die Vorschriften über den Kauf Anwendung finden.

Sofern die Parteien eines Werkliefervertrags Kaufleute sind, ist der Käufer unverzüglich nach der Ablieferung der Ware verpflichtet, diese in zumutbarer Weise auf Sachmängel einschließlich einer Falschlieferung hin zu untersuchen.

Stellt der Käufer im Rahmen der Untersuchung einen Sachmangel fest, muss er diesen unverzüglich dem Verkäufer nach Art und Umfang erkennbar anzeigen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Käufer den Mangel akzeptiert, oder der Verkäufer auf eine Mängelanzeige verzichtet hat.

Dabei hat die Rüge inhaltlich in der Weise zu erfolgen, dass klar und deutlich wird, dass der Käufer sich mit der mangelhaften Ware nicht zufriedengibt und insoweit rechtliche Konsequenzen drohen (IBRRS 2020, 1430; BGB § 280 Abs.1, 2, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 433 Abs. 2, § 631 Abs. 1, § 650; HGB § 377; OLG Hamburg, Urteil vom 15.11.2019 – 8 U 75/19; vorhergehend: LG Hamburg, 26.04.2019 – 304 O 368/17; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 26.02.2020 – VII ZR 285/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

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