Soweit die Parteien eines Bauvertrags die förmliche Abnahme mit gemeinsamer Besichtigung vereinbart haben, kann der Abnahmetermin entweder einseitig durch den Auftraggeber bestimmt werden, oder einvernehmlich festgelegt werden.
Im Rahmen der einvernehmlichen Festlegung eines Termins sind im Wege gegenseitiger Rücksichtnahme terminliche Belange zu berücksichtigen. Das schließt es, soweit die Initiative zur Terminsbestimmung vom Auftragnehmer ausgeht, aus, dass lediglich ein bestimmter Termin angeboten wird.
Soweit eine Einigung über den Abnahmetermin nicht möglich ist und der Auftraggeber keinerlei Terminsbestimmung vornimmt, geht dieses Recht zwar nicht auf den Auftragnehmer über. Dieser kann jedoch eine angemessene Frist zur Abnahme bestimmen.
Eine fiktive Abnahme durch Fristsetzung setzt, sofern eine förmliche Abnahme vereinbart wurde, voraus, dass der Auftragnehmer zuvor den Versuch einer einvernehmlichen Terminsfestlegung unternommen hat.
Eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Abnahme liegt nicht vor, wenn der der Auftraggeber diese von der Beseitigung von Mängeln, bzw. von der Übergabe von Unterlagen abhängig macht (IBRRS 2019, 2393; BGB a.F. § 640; BGB § 241 Abs. 2, § 323 Abs. 1, 2, §§ 324, 640; OLG München, Beschluss vom 27.04.2018 – 28 U 2471/17 Bau; vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 07.02.2018 – 28 U 2471/17 Bau; LG München I, 11.07.2017 – 5 O 13086/16; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 06.02.2019 – VII ZR 122/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)