Soweit der Auftraggeber Symptome des Mangels benennt, ist der Mangel ausreichend bezeichnet. Insoweit sind immer sämtliche Ursachen für die bezeichneten Symptome von der Mangelrüge erfasst.
Dies gilt auch, wenn die bezeichneten Symptome des Mangels nur partiell in Erscheinung getreten sind, während ihre Ursache und folglich der Mangel des Werks tatsächlich das ganze Gebäude erfassen.
Auf den Einwand der fehlenden Prüfbarkeit der Schlussrechnung wird nicht verzichtet, soweit der Auftraggeber die Feststellung, dass die Werkleistung abgenommen und der Werklohnanspruch des Auftragnehmers daher grundsätzlich fällig ist, zwar nicht angreift, aber festhält, dass nachfolgend untersucht wird, ob und in welcher Höhe dies der Fall ist (VOB/B §§ 12, 13 Nr. 5, § 14 Nr. 1, § 16 Nr. 1, 3; BGH, Beschluss vom 24.08.2016 – VII ZR 41/14; vorhergehend: OLG Braunschweig, 16.01.2014 – 8 U 97/00; LG Göttingen, 14.06.2000 – 4 O 489/97).