Selbständiges Beweisverfahren wird durch Schiedsgutachtenabrede gesperrt  0

Eine Schiedsgutachtenabrede nach § 18 Abs. 4 VOB/B steht jedenfalls einer vorherigen oder parallelen Durchführung eines auf § 485 Abs. 2 ZPO gestützten selbständigen Beweisverfahrens grundsätzlich dann entgegen, wenn das Beweisthema des beabsichtigen Beweisverfahrens mit dem gegenständlichen Anwendungsbereich der Schiedsgutachtenabrede übereinstimmt (IBRRS 2022, 0617; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 8; VOB/B § 18 Abs. 4; ZPO § 485 Abs. 1, 2; BGH, Beschluss vom 26.01.2022 – VII ZB 19/21; vorhergehend: OLG Köln, 15.03.2021 – 17 W 20/21,
LG Köln, 24.11.2020 – 37 OH 13/20).

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