Seit 01.04.2023 Grundbuchumschreibung nur noch mit Notar  0

Vor dem 01.04.2023 war für die Beantragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch die Mitwirkung eines Notars nicht zwingend erforderlich, da bis zu diesem Zeitpunkt § 13 n. F. GBO keine Anwendung fand (IBRRS 2023, 2445;GBO §§ 13 Abs. 1 Satz 3, § 20; GwG §§ 16a, 59 Abs. 11; OLG Rostock, Beschluss vom 24.07.2023 – 3 E 81/23).

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