Schwimmbadschließung durch Verwalter zulässig?  0

Die Übernahme der Geschäftsführung durch den WEG- Verwalter in Form der Schließung des Schwimmbads entspricht dem mutmaßlichen Willen der Gesamtheit der Wohnungseigentümer, falls dem Verband und möglicherweise auch den Wohnungseigentümern selbst als Betreiber des Schwimmbads ohne eine solche Maßnahme eine Geldbuße oder Strafe gedroht hätte. Dies setzt weiter voraus, dass die vorherige Herbeiführung einer mehrheitlichen Beschlussfassung aufgrund des bestehenden Verbots der Abhaltung von Eigentümerversammlungen nicht möglich war (IBRRS 2022, 0863; BGB § 677; WEG §§ 1826; LG München I, Beschluss vom 02.02.2022 – 1 S 7900/21 WEG; vorhergehend: AG München, 24.03.2021 – 482 C 10307/20 WEG).

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