Schönheitsreparaturen – Mitbestimmungsrecht des Vermieters

Eine Formularklausel in einem Mietvertrag, nach der der Mieter bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen darf, ist selbst dann unwirksam, wenn sich das Zustimmungserfordernis auf erhebliche Abweichungen beschränkt.
Die Klausel kann nämlich auch so ausgelegt werden, dass die Zustimmung des Vermieters selbst dann erforderlich sein soll, dass sich die erhebliche Abweichung auf die Ausgestaltungen der Wohnung während der Mietzeit – z. B. eine erhebliche Abweichung des Farbtons der Wände bezieht. Der Vermieter hat allerdings kein anerkennenswertes Interesse, den Gestaltungsfreiheit des Mieters derart einzuschränken.
Dies hat zur Folge, dass die Renovierungsklausel insgesamt unwirksam ist und die Pflicht, Schönheitsreparaturen auszuführen dem Vermieter obliegt (BGH, Beschluss v. 11.9.2012, VIII ZR 237/11).

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