Bei der Übersendung der Schlussrechnung handelt es sich um die konkludente Mitteilung des Auftragnehmers hinsichtlich der Fertigstellung seiner Leistung.
Soweit der Auftragnehmer konkludent die Fertigstellung seiner Leistung anzeigt, gilt die Leistung im VOB- Vertrag mit Ablauf von 12 Werktagen als abgenommen, soweit keine förmliche Abnahme vereinbart oder verlangt wurde.
Die Beschädigung des Eigentums des Auftraggebers im Rahmen der Bauausführung begründet keinerlei Gewährleistungsansprüche (IBRRS 2020, 1885; BGB § 641; VOB/B § 12 Abs. 5 Nr. 1; OLG Frankfurt, Urteil vom 02.08.2017 – 29 U 216/16
vorhergehend: LG Frankfurt/Main, 28.07.2016 – 2-31 O 80/15
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 26.02.2020 – VII ZR 187/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).