Eine Reduzierung der Bruttomiete um 15 % ist angemessen, wenn die Wände des Schlafzimmers mit Schimmel befallen sind. Der Mieter hatte an einer Wand im Schlafzimmer einen Schrank aufgestellt. Da es sich um eine Nordwand handelte, bildete sich Schimmel. Der Vermieter lehnte die Minderung mit der Begründung ab, es handele es sich um falsches Nutzungsverhalten.
Das Landgericht Lübeck kam zu dem Ergebnis, dass zwar das Verhalten des Mieters für den Schaden verantwortlich sei, dies aber eine Minderung nicht ausschließe. Das Aufstellen des Schranks könne man dem Mieter nicht vorwerfen, denn er habe nicht damit rechnen müssen, dass dies zur Schimmelbildung führe (LG Lübeck, 1 S 106/ 13).