Die Frage, ob ein mit der Bauleitung beauftragter Architekt als Scheinselbstständiger und somit als Arbeitnehmer einzustufen ist, ist aufgrund der Art und Weise der Vertragsdurchführung zu bestimmen.
Ein Architekt ist Arbeitnehmer, wenn er im Dienste eines anderen aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.