Liegt zwischen den Parteien eines Architektenvertrags eine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB dergestalt vor, dass das Bauvorhaben zu einem festgelegten Budget verwirklicht werden sollte und stellt sich heraus, dass das Bauwerk bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht zu diesen Kosten herstellbar war, kommt ein Schadensersatzanspruch des Bauherren gegen den Architekten nach § 311a Abs. 2 BGB in Betracht (BGB §§ 311a, 633; OLG Frankfurt, Urteil vom 21.01.2016 – 11 U 71/14;
vorhergehend: LG Wiesbaden, 11.06.2014 – 5 O 233/13; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 25.04.2018 – VII ZR 39/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).