Ein Schadensersatzanspruch wegen fehlender Aufzugskapazitäten und dadurch bedingter Wartezeiten setzt voraus, dass dem Auftragnehmer entweder entsprechende Kapazitäten zugesagt wurden, oder bestimmte Aufzugsverfügbarkeiten bei vergleichbaren Bauvorhaben erforderlich und deshalb zu erwarten sind.
Macht der Auftragnehmer wegen Behinderungen durch Wartezeiten Mehrkosten geltend, hat dieser darzulegen, dass die Behinderungen zu einer Verzögerung des Gesamtablaufs und einem daraus resultierenden Verzögerungsschaden geführt haben.
Die Darlegung von Mehrkosten wegen der durch den Leistungsverzug des Auftraggebers bedingten Behinderung setzt voraus, dass der Auftragnehmer vorträgt, welche Kosten er ohne den Verzug gehabt hätte und inwieweit diese Kosten infolge der Behinderung gestiegen sein sollen. Mehrkosten können nur aufgrund eines Vergleichs dieser beiden Faktoren ermittelt werden.
Zwar ist im BGB- Vertrag eine Behinderungsanzeige nicht notwendig, dennoch wird der Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz behinderungsbedingter Mehrkosten um einen Mitverschuldensanteil gekürzt, soweit dieser dem Auftraggeber keinerlei Behinderung angezeigt hat U(IBRRS 2019, 1059;
BGB §§ 280, 286, 631, 642, 643; OLG Hamm, Urteil vom 09.03.2017 – 24 U 32/13; vorhergehend: LG Münster, 06.12.2012 – 24 O 47/11
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 05.12.2018 – VII ZR 85/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).