Schaden des Auftraggebers wegen Falschberatung bei Sanierung  0

Der Auftragnehmer verletzt die diesem obliegenden (vor-)vertraglichen Beratungspflichten, soweit er energetische Sanierungsmaßnahmen empfiehlt, die zu höheren Kosten statt zu einer Energieeinsparung führen.

Entsteht aus einem Beratungsfehler die Verpflichtung zum Schadensersatz, so ist der Auftraggeber so zu stellen, wie dieser gestanden hätte, wenn ihm die richtige Auskunft erteilt worden wäre.

Wer (vor-)vertragliche Beratungspflichten verletzt, ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre. Dies, da die Vermutung besteht, dass der geschädigte Auftraggeber seine Aufklärungspflichten erfüllt hätte.

Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dürfen dem Auftraggeber neben einem Schadensersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Soweit Ersatzanspruch und Vorteil nicht gleichartig sind, hat der Auftragnehmer Schadensersatz lediglich Zug um Zug gegen Herausgabe des Vorteils zu leisten.

Ist der Auftraggeber durch falsche Beratung zum Abschluss eines nachteiligen Vertrags über den Erwerb eines Gegenstands verleitet worden, so ist der Anspruch auf Ersatz des aufgewendeten Betrags, sowie etwaiger Folgeschäden lediglich Zug um Zug gegen Übertragung des erworbenen Gegenstands durchzusetzen (IBRRS 2020, 1410; BGB §§ 249280288291; OLG Koblenz, Urteil vom 13.12.2018 – 2 U 189/18; vorhergehend: LG Mainz, 15.01.2018 – 5 O 199/14
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 23.10.2019 – VII ZR 19/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

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