Rückforderung der Fertigstellungsrate wegen Vorliegens wesentlicher Mängel  0

Eine „vollständige Fertigstellung“ ist begrifflich noch nicht erreicht, soweit Mängel vorliegen, die auch die Abnahme verhindern würden.

Für die Frage der „vollständigen Fertigstellung“, als auch der „Abnahme“ kommt es einheitlich auf das Vorliegen von Abnahme bzw. Abnahmereife an.

Liegen wesentliche Mängel vor, die sowohl eine Abnahme gem. § 641 BGB als auch eine „vollständige Fertigstellung“ i.S.v. § 3 Abs. 2 MaBV behindern, steht dem Erwerber nach § 817 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Fertigstellungsrate in Höhe von 3,5 % des Kaufpreises zu.

Die MaBV verbietet dem Bauträger als Gewerbetreibenden die Entgegennahme von Zahlungen, sofern nicht die in §§ 347 MaBV genannten Bedingungen eingehalten werden.

Nach Sinn und Zweck der MaBV dürfen Zahlungen des Erwerbers erst dann erfolgen, wenn der dazugehörige Bauabschnitt fertig gestellt ist.

Eine Regelung im Bauträgervertrag, die den Erwerbern die Möglichkeit der freiwilligen Abschlagszahlung vor Fälligkeit der betreffenden Rate eröffnet, ist aufgrund des Verstoßes gegen § 3 Abs. 2, § 7 MaBV i.V.m. § 12 MaBV gem. § 134 BGB nichtig.

Die AGB- Klausel des Bauträgers, wonach der Erwerber zur vollständigen Zahlung vor der „vollständigen Fertigstellung“ verpflichtet sein soll, verstößt auch gegen AGB-Recht und ist daher unwirksam.

Im Falle eines Verstosses gegen § 632a Abs. 3 BGB a.F. (§ 650m Abs. 2 Satz 1 BGB n.F.) erfordert es der Schutz des Erwerbers, durch eine unwirksame AGB- Klausel, sowie bei einem Verstoß gegen § 3 Abs. 2, § 7 MaBV, dass dieser bei vorzeitiger Zahlung des vollen Kaufpreises den Teil des Kaufpreises zurückerhält, der ihm gesetzlich zugestanden hätte, der ihm durch die unwirksame Klausel genommen wurde, und den dieser benötigt, um den zur vollständigen Fertigstellung der Bauleistung erforderlichen Druck bei Vorliegen von Mängeln zu erzeugen.

Entgegen § 632a Abs. 3 BGB a.F. geleistete Abschlagszahlungen können nicht zurückgefordert werden. Auf welche Weise die Sicherheitsleistung geschieht, obliegt allein der Auswahl des Bauträgers (IBRRS 2019, 3172; BGB a.F. § 632a Abs. 3; BGB §§ 134241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 309 Nr. 2, 3, §§ 320640641650m Abs. 2 Satz 1, §§ 812813817 Satz 1, § 818 Abs. 2, § 823 Abs. 2; MaBV § 3 Abs. 2, §§ 4712

Bei § 632a Abs. 3 BGB a.F. handelt es sich um ein Schutzgesetz
OLG Schleswig, Urteil vom 02.10.2019 – 12 U 10/1 (nicht rechtskräftig).

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