Der Unternehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sein Gewerk frei von Mängeln ist, wenn Mängelrechte vor der Abnahme geltend gemacht werden. Demgemäß trägt dieser auch das Risiko des non liquet.
Macht der Besteller vor der Abnahme Mängelrechte geltend, trägt dieser die Darlegungs- und Beweislast für weitere Anspruchsvoraussetzungen, wie z. B. die vereinbarte Beschaffenheit, die haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität, sowie den Schaden.
Bei Unterfangungsarbeiten muss generell mit Rissbildungen im Altbaubestand gerechnet werden. Allerdings kann kein Erfahrungssatz formuliert werden, wonach im engen zeitlichen Zusammenhang mit Unterfangungsarbeiten beobachtete Risse im Nachbarhaus zwingend i. S. eines Anscheinsbeweises auf Mängel der Unterfangungsarbeiten hindeuten (IBRRS 2019, 2089; BGB §§ 254, 278, 280 Abs. 1, § 631 Abs. 1, §§ 633, 634 Nr. 2, 3, 4, § 830 Abs. 1 Satz 1, 2; VOB/B § 4 Abs. 7 Satz 2; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2019 – 5 U 185/17; vorhergehend: LG Düsseldorf, 15.11.2017 – 41 O 75/10).