Ein Reinigungsvertrag ist in der Regel als Werkvertrag einzustufen, soweit der Auftraggeber mit von ihm auszusuchendem Personal die Sauberkeit von Räumen schuldet, ohne dabei den Weisungen des Auftraggebers zu unterliegen.
Im Rahmen der Vertragsfreiheit können die Parteien ihre Vertragspflichten beliebig regeln. So steht es ihnen frei, einen Reinigungsvertrag als Dienstvertrag, als Werkvertrag oder als Vertrag eigener Art mit Elementen aus dem Dienst- und dem Werkvertragsrecht auszugestalten.
Die Parteien eines Reinigungsvertrags können dementsprechend vereinbaren, dass vom Auftragnehmer nicht nur die Sauberkeit der Räume geschuldet wird, sondern auch die Erbringung einer bestimmten Stundenleistung Vertragsbestandteil ist.