Im Falle der wirksamen Kündigung des Mietverhältnisses muss die Mietsache bei Ablauf der Mietzeit zurückgegeben werden.
Erfolgt die Schlüsselrückgabe erst später, ist die Miete bis zu diesem Zeitpunkt weiterzuzahlen. Bezüglich der rechtzeitigen Schlüsselrückgabe obliegt es dem rückgabepflichtigen Mieter, den Vermieter ggf. in Gläubigerverzug zu setzen (AG Pforzheim, Urteil vom 04.07.2016 – 6 C 63/16 (nicht rechtskräftig; Ber: 9 S 221/16)).