Innerhalb des Wohnraummietverhältnis sind die Kosten eines externen Dienstleisters für die regelmäßige Kontrolle der Restmüllbehälter des Mietobjekts, auf Einhaltung der satzungsmäßigen Vorgaben für die Mülltrennung und für die bei fehlerhafter Abfalltrennung erfolgende Nachsortierung per Hand, auf den Mieter nach § 2 Nr. 8 BetrKV umlegbare Betriebskosten.
Als „sonstige Betriebskosten“ i. S. v. § 2 Nr. 17 BetrKV sind die Kosten für die regelmäßige Prüfung und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von in den Mieträumen angebrachten Rauchwarnmeldern bei Wohnraummietverhältnissen auf den Mieter umlegbar. Diese werden durch eine vertragliche Umlagevereinbarung erfasst, die die Umlage der Kosten des Betriebs von Brandschutz- und Brandmeldeanlagen auf den Mieter vorsieht.
Regelungen in den Bauordnungen der Länder, wie z. B. nach § 48 Abs. 4 Satz 4 BauO Bln, nach welchen die öffentlich- rechtliche Wartung dem Mieter obliegt, stehen dem nicht entgegen (IBRRS 2022, 3300; BGB §§ 133, 157, 556 Abs. 1 Satz 2, § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, § 560 Abs. 5; BetrKV § 1 Abs. 1, § 2 Nr. 8, § 17; BGH, Urteil vom 05.10.2022 – VIII ZR 117/21; vorhergehend: LG Berlin, Urteil vom 08.04.2021 – 67 S 335/20; AG Spandau, 13.10.2020 – 5 C 150/20).