Der Auftragnehmer hat die vom Auftraggeber bzw. von dessen Architekten erstellte Planung und sonstige Ausführungsunterlagen als Fachmann zu prüfen und gegebenenfalls Bedenken mitzuteilen.
Zu prüfen ist unter anderem, ob die Planung zur Verwirklichung des vom Auftragnehmer werkvertraglich geschuldeten Leistungserfolgs geeignet ist.
Steht, da mehrere Schadensursachen in Betracht kommen, nicht fest, dass ein Schaden, wie z. B. der Einsturz eines Daches, auf eine mangelhafte Leistung des Auftragnehmers zurückzuführen ist, kann dem Auftragnehmers keine Verletzung seiner Prüf- und Hinweispflichten vorgehalten werden (IBRRS 2018, 3294; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3; OLG Celle, Urteil vom 13.10.2016 – 16 U 166/15; vorhergehend: LG Stade, 22.10.2015 – 8 O 106/11; OLG Celle, 13.09.2012 – 16 U 34/12; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 16.05.2018 – VII ZR 269/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).