Provisionsanspruch bei unvollständiger Maklerleistung?  0

Der Provisionsanspruch des Nachweismaklers kann ausnahmsweise auch bei unvollständiger Maklerleistung, wie z. B. Nichtnennung von Namen und Anschrift des Verkäufers, entstehen.

 

Ersichtlich wahrheitswidriger Parteivortrag ist unbeachtlich (IBRRS 2018, 1712; BGB § 652 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1; OLG Frankfurt, Urteil vom 28.03.2018 – 19 U 179/17).

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