Die Schwierigkeiten, eine neue Wohnung zu finden, stellt die typische Folge einer Räumungsklage dar, ist also kein unersetzbarer Nachteil, der eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigt.
Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist dann nicht möglich, wenn ein Vollstreckungsschutzantrag (§ 712 ZPO) im Berufungsverfahren nicht gestellt wurde.