Probleme bei der Wohnungssuche sind kein Grund für die Einstellung der Zwangsvollstreckung  0

Die Schwierigkeiten, eine neue Wohnung zu finden, stellt die typische Folge einer Räumungsklage dar, ist also kein unersetzbarer Nachteil, der eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigt.

 

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist dann nicht möglich, wenn ein Vollstreckungsschutzantrag (§ 712 ZPO) im Berufungsverfahren nicht gestellt wurde.

 

Erfolgte bereits eine Zurückweisung des Antrags auf Vollstreckungsschutz (§ 765a ZPO), darf nicht darauf vertraut werden, dass die Beschwerde erfolgreich ist (ZPO § 719 Abs. 2, § 756 a; BGH, Beschluss vom 13.01.2017 – V ZR 291/16; vorhergehend: LG München I, 11.04.2016 – 26 O 17768/14).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.