Die Parteien eines Gerüstbauvertrages können durch Einbeziehung der VOB/B wirksam vereinbaren, dass diese einen Anspruch auf Anpassung der Vergütung haben, sobald der zeitliche Zeitansatz für die Überlassung des Gerüsts um mehr als 10 % überschritten wird (Anschluss an BGH, IBR 2013, 339).
Auf Bedarfspositionen ist die Regelung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht anwendbar (Anschluss an BGH, IBR 2017, 663). Sind die Parteien allerdings übereinstimmend von einer bestimmten zu erwartenden Mehrmenge ausgegangen, gilt Etwas anderes.
Ist eine Einigung der Parteien über die Höhe der Vergütung für die ausgeführte Mehrmenge nicht möglich, hat das Preisanpassungsverlangen nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge zu erfolgen (Anschluss an BGH, IBR 2019, 536) (IBRRS 2020, 3054; VOB/B § 2 Abs. 3 Nr. 2; OLG Jena, Urteil vom 10.01.2020 – 4 U 812/15
vorhergehend: LG Erfurt, 14.10.2015 – 3 O 1480/14
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 02.07.2020 – VII ZR 18/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).