Wird eine Tiefgarage ohne stringentes Oberflächenschutzsystem geplant, ist diese mangelhaft.
Aufwendungen des durch einen Planungsmangel geschädigten Auftraggebers unterbrechen die haftungsrechtliche Zurechnung zum schädigenden Ereignis, hier eines Planungsmangels, dann nicht, wenn der zugrunde liegende Willensentschluss, hier Abschluss eines Vergleichs, nicht frei getroffen wurde, sondern mit dem Ziel der Schadensreduzierung.
An die Bestimmtheit einer Streitverkündung wegen Baumängeln bestehen keine höheren Anforderungen als bei einer Mangelrüge (OLG München, Urteil vom 08.03.2016 – 9 U 2241/15 Bau; BGB §§ 249, 280, 634 Nr. 4; ZPO § 73).