Die Formulierung im Mietvertrag, wonach der Mieter die Gartenpflege übernehme, bedeutet, dass dieser muss nur einfache Arbeiten durchführen muss.
Solange keine Gefahr der Verwahrlosung des Gartens besteht, hat der Vermieter auch kein Direktionsrecht die Gartenpflege betreffend (BGB §§ 280, 281, 535, 556; AG Würzburg, Urteil vom 24.05.2017 – 13 C 779/17).