Den Mieter treffen keine überobligatorischen Maßnahmen dafür, dass sich in einer bauphysikalisch gefährdeten Wohnung künftig keine Mängel bilden.
Nachzahlungsforderungen des Vermieters indizieren für das betreffende Betriebsjahr eine ausreichende Beheizung durch den Mieter.
Der Vermieter haftet allein für Mängel der Mietwohnung, wie z. B. Schimmelpilzbildung, sofern sich ein etwaiger Mitverursachungsbeitrag des Mieters nicht konkretisieren lässt (AG Bremen, Urteil vom 18.06.2015 – 9 C 447/13).