Durch den Werkvertrag wird der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Fehlt es an einer Vergütungsvereinbarung, gilt die übliche Vergütung als vereinbart, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen Bezahlung zu erwarten ist.
Will der Unternehmer die übliche Vergütung berechnen, trifft ihn die Beweislast, dass eine vom Besteller behauptete Pauschalpreisabrede nicht getroffen worden sei (OLG Köln, Beschluss vom 10.04.2014 – 19 U 150/13).