Der Vermieter kann ordentlich kündigen, wenn der Mieter ein Fest mit nächtlicher Ruhestörung begeht, bei dem auch Gegenstände vom Balkon geworfen werden. Voraussetzung ist, dass der Mieter bereits wegen nächtlicher Ruhestörung abgemahnt ist (IBRRS 2019, 3945; BGB § 546 Abs. 1, § 573 Abs. 1; AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 14.03.2019 – 713 C 270/18).