Grundsätzlich werden ohne Auftrag erbrachte Leistungen nur dann vergütet, wenn ihre Ausführung technisch notwendig war.
Der Anspruch auf Vergütung ohne Auftrag erbrachter Zusatzleistungen setzt bei Vorliegen eines VOB- Vertrags eine unverzügliche Anzeige voraus.
Die Regelung des § 2 Abs. 8 VOB/B hält einer AGB- rechtlichen Inhaltskontrolle insoweit nicht Stand, als die Anwendung der Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) ausgeschlossen wird (BGB §§ 677, 683; VOB/B § 2 Abs. 8 Nr. 2; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.11.2014 – 13 U 69/13; vorhergehend: LG Freiburg, 05.04.2013 – 6 O 456/11; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 30.08.2017 – VII ZR 292/14 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).