Die Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B, wonach der Anspruch des Auftragnehmers auf Schlusszahlung erst nach Stellung der Schlussrechnung fällig wird, so dass er den Eintritt der Verjährung seiner Werklohnforderung einseitig bestimmen kann, benachteiligt den Auftraggeber nicht unangemessen. Die Klausel hält daher einer isolierten AGB- Kontrolle stand (IBRRS 2019, 0853; BGB a.F. § 641; BGB § 305 Abs. 2, §§ 307, 310 Abs. 1, 3, § 650g Abs. 4; VOB/B § 16 Abs. 3 Nr. 1; OLG Hamburg, Urteil vom 20.12.2018 – 4 U 80/18
vorhergehend: LG Hamburg, 25.05.2018 – 328 O 66/17).