Die fehlende Abnahme steht nicht entgegen, soweit der Erwerber keine Erfüllung mehr verlangt, sondern wegen Mängeln Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzanspruchs geltend macht.
Diesem Gewährleistungsanspruch steht die fehlende Abnahme nicht entgegen, soweit der Bauträger dem Erwerber die Eigentumswohnung zur Abnahme angeboten hat und die Parteien sich folglich in einem Abrechnungsverhältnis befinden (IBRRS 2020, 0615; BGB § 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1 Satz 1, § 341 Abs. 3, §§ 633, 634 Nr. 4 KG, Urteil vom 16.05.2017 – 27 U 132/16; vorhergehend: LG Berlin, 30.08.2016 – 9 O 94/12; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 18.12.2019 – VII ZR 148/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).