Voraussetzung für die Fälligkeit der Werklohnforderung des Auftragnehmers ist die Abnahme der Leistung.
Die Leistung ist dann nicht abnahmefähig, wenn wesentliche Mängel vorliegen.
Ist dem Auftraggeber keine Frist zur Abnahme gesetzt worden, ist für eine Abnahmefiktion kein Raum (IBRRS 2020, 2921; BGB §§ 162, 631, 633, 640; OLG München, Urteil vom 30.07.2019 – 9 U 3463/18 Bau; vorhergehend: LG München I, 21.09.2018 – 1 O 22662/13; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 20.04.2020 – VII ZR 183/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).